Satzung des Schachverbandes Kreis Peine
in der Fassung vom 14. August 1993,
zuletzt geändert durch Beschluss der
Kreisversammlung vom 20. Januar 2007
§ 1 Name
Der Schachverband Kreis
Peine, im folgenden Schachkreis genannt, wurde am 15. Februar 1985 unter der
Bezeichnung "Schachkreis Peine" in Peine gegründet.
§ 2 Satzungszweck und
-verwirklichung
1Der Schachkreis entspricht
dem Gebiet des politischen Kreises Peine. 2Zweck des Schachkreises
ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Schachspiels. 3Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch
1. die Veranstaltung von Schachturnieren,
2. Lehrtätigkeit und
3. Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Finanzierung
Der Schachkreis erhebt zur
Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Beiträge von seinen
Mitgliedsvereinen.
§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Schachkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Mittel des Schachkreises dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Schachkreises, was eine Entschädigung für
Übungsleiter nicht ausschließt.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Schachkreis verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) oder der an
ihre Stelle tretenden Bestimmungen.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des
Schachkreises sind alle Mitglieder der Vereine des Landkreises Peine, die dem
Schachbezirk Braunschweig e.V. angehören, soweit sie beim Deutschen Schachbund
e.V. als Mitglieder für einen dieser Vereine gemeldet sind.
§ 7 Organe
Die Organe sind die Kreisversammlung
und der Vorstand.
§ 8 Kreisversammlung
(1) 1Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des
Schachkreises. 2Sie setzt sich zusammen
aus den Einzelmitgliedern der Vereine.
(2) Alle Einzelmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen
eine Stimme.
(3) Aufgaben der Kreisversammlung sind:
1. Festlegung der
Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes,
2. Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
3. Entlastung des
Vorstandes,
4. Wahl des
Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
5. Verabschiedung
und Änderung der Satzung und der Turnierordnung,
6. Beschlussfassung
über Anträge.
(4) 1Die ordentliche Kreisversammlung findet jährlich
statt. 2Eine außerordentliche Kreisversammlung
muss auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Einzelmitglieder
der Vereine innerhalb von acht Wochen stattfinden.
3Zu jeder Kreisversammlung ist vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(5) 1Jede
ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist beschlussfähig. 2Beschlüsse und Wahlen erfolgen
durch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung
nichts anderes vorschreibt.
§ 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. Vorsitzender,
2. Turnierleiter,
3. Jugendwart als stellvertretender
Turnierleiter,
4. Schriftführer,
5. Referent für
Öffentlichkeitsarbeit,
6. Schatzmeister.
(2) Die Kreisversammlung wählt ein Vorstandsmitglied zum
stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) 1Der Vorstand wird von der Kreisversammlung für eine
Amtszeit von zwei Jahren gewählt;
Wiederwahl ist zulässig. 2Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im
Amt.
(4) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so werden ihre Ämter
bis zur nächsten Kreisversammlung
vom Vorsitzenden kommissarisch besetzt.
(5) 1Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom
Vorsitzenden einberufen. 2Auf
Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist er hierzu verpflichtet.
(6) 1Bei Abstimmungen im Vorstand hat jedes Mitglied eine
Stimme. 2Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Einzelmitglieder der Vereine.
§ 11 Auflösung des Schachkreises
(1) Ist beabsichtigt, den Schachkreis aufzulösen, ist zu einer
außerordentlichen Kreisversammlung
schriftlich einzuladen, die Tagesordnung darf nur den Punkt "Auflösung des Schachkreises"
beinhalten.
(2) 1Es müssen mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten
Mitglieder erscheinen. 2Der Beschluss
muss mit Drei-Viertel-Mehrheit der Einzelmitglieder erfolgen.
(3) Im Fall der Auflösung des Schachkreises oder beim Wegfall seines
bisherigen Zwecks wird das nach
Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Schachbezirk Braunschweig e.V. oder dem Niedersächsischen
Schachverband e.V. zur gemeinnützigen
Verwendung übergeben.