Satzung des Schachverbandes Kreis Peine

 

in der Fassung vom 14. August 1993,

zuletzt geändert durch Beschluss der Kreisversammlung vom 20. Januar 2007

 

 

§ 1    Name

Der Schachverband Kreis Peine, im folgenden Schachkreis genannt, wurde am 15. Februar 1985 unter der Bezeichnung "Schachkreis Peine" in Peine gegründet.

 

§ 2    Satzungszweck und -verwirklichung

1Der Schachkreis entspricht dem Gebiet des politischen Kreises Peine. 2Zweck des Schachkreises ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Schachspiels. 3Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

1.      die Veranstaltung von Schachturnieren,

2.      Lehrtätigkeit und

3.      Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 3    Finanzierung

Der Schachkreis erhebt zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Beiträge von seinen Mitgliedsvereinen.

 

§ 4    Selbstlosigkeit

(1)     Der Schachkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche      Zwecke.

(2)     1Mittel des Schachkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Schachkreises,           was eine Entschädigung für Übungsleiter nicht ausschließt.

(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,        oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5    Gemeinnützigkeit

Der Schachkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.

 

§ 6    Mitgliedschaft

Mitglieder des Schachkreises sind alle Mitglieder der Vereine des Landkreises Peine, die dem Schachbezirk Braunschweig e.V. angehören, soweit sie beim Deutschen Schachbund e.V. als Mitglieder für einen dieser Vereine gemeldet sind.

 

§ 7    Organe

Die Organe sind die Kreisversammlung und der Vorstand.

 

§ 8    Kreisversammlung

(1)     1Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des Schachkreises. 2Sie setzt sich zusammen aus den Einzelmitgliedern der Vereine.

(2)     Alle Einzelmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen eine Stimme.

(3)     Aufgaben der Kreisversammlung sind:

          1.      Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes,

          2.      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

          3.      Entlastung des Vorstandes,

          4.      Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,

          5.      Verabschiedung und Änderung der Satzung und der Turnierordnung,

          6.      Beschlussfassung über Anträge.

(4)     1Die ordentliche Kreisversammlung findet jährlich statt. 2Eine außerordentliche        Kreisversammlung muss auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 25 v.H.        der stimmberechtigten Einzelmitglieder der Vereine innerhalb von acht Wochen        stattfinden. 3Zu jeder Kreisversammlung ist vier Wochen vorher unter Bekanntgabe     der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(5)     1Jede ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist beschlussfähig.      2Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch die einfache Mehrheit der abgegebenen          gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

§ 9    Vorstand

(1)     Dem Vorstand gehören an:

          1.      Vorsitzender,

          2.      Turnierleiter,

          3.      Jugendwart als stellvertretender Turnierleiter,

          4.      Schriftführer,

          5.      Referent für Öffentlichkeitsarbeit,

          6.      Schatzmeister.

(2)     Die Kreisversammlung wählt ein Vorstandsmitglied zum stellvertretenden        Vorsitzenden.

(3)     1Der Vorstand wird von der Kreisversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren    gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 2Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4)     Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so werden ihre Ämter bis zur nächsten           Kreisversammlung vom Vorsitzenden kommissarisch besetzt.

(5)     1Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.          2Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist er hierzu verpflichtet.

(6)     1Bei Abstimmungen im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. 2Beschlüsse        werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

§ 10  Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Einzelmitglieder der Vereine.

 

§ 11  Auflösung des Schachkreises

(1)     Ist beabsichtigt, den Schachkreis aufzulösen, ist zu einer außerordentlichen    Kreisversammlung schriftlich einzuladen, die Tagesordnung darf nur den Punkt   "Auflösung des Schachkreises" beinhalten.

(2)     1Es müssen mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder erscheinen. 2Der         Beschluss muss mit Drei-Viertel-Mehrheit der Einzelmitglieder erfolgen.

(3)     Im Fall der Auflösung des Schachkreises oder beim Wegfall seines bisherigen        Zwecks wird das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen   dem Schachbezirk Braunschweig e.V. oder dem Niedersächsischen Schachverband       e.V. zur gemeinnützigen Verwendung übergeben.