Satzung des Peiner Schachvereins von 1933

 

 

 

Hinweis:

Für die in dieser Satzung genannten Ämter und Funktionen wurde ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit durchgängig eine geschlechtsneutrale Bezeichnungsform gewählt (z.B. Jugendwart, Stellvertreter, etc.). Dies schließt sowohl die männliche als auch die weibliche Form (z.B. Stellvertreterin) ein.

 

 

 

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)      1Der Verein hat den Namen "Peiner Schachverein von 1933". 2Er hat seinen Sitz in Peine. 3Der Verein ist Mitglied des Schachbezirks Braunschweig e.V. und damit Mitglied des Niedersächsischen Schachverbandes    e.V., Hannover, sowie Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und dessen Untergliederungen.

(2)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

(1)      Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Schachsports.

(2)      Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere

1.       die Einrichtung regelmäßiger Spielabende,

2.       die Veranstaltung von und die Teilnahme an Schachturnieren,

3.       die Durchführung von Schachlehrgängen,

4.       weitere Maßnahmen, die der Verbreitung des Schachsports, vor allem unter Jugendlichen,   dienen.

(3)      Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3     Gemeinnützigkeit

 

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts           "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem       Gebiet des Schachsports.

(2)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)      1Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen        Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des   Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4     Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

1.       ordentlichen Mitgliedern,

2.       fördernden Mitgliedern,

3.       Ehrenmitgliedern.

 

§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)      1Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 2Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. 3Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf    der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. 4Der Vorstand kann eine Beitrittserklärung ohne Begründung   ablehnen. 5Gegen eine Ablehnung der Beitrittserklärung kann die Mitgliederversammlung zur Entscheidung    angerufen werden; diese entscheidet endgültig.

(2)      1Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem       Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. 2Für die Aufnahme gelten die Regeln über die       Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

(3)      Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)      1Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. 2Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs           Wochen zum Quartalsende zulässig.

 

(3)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

1.       erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

2.       eines schweren Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder

3.       grob unsportlichen Verhaltens.

(4)      1Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 2Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu         begründen. 3Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig; sie muss schriftlich und         binnen eines Monats nach Absendung der Entscheidung erfolgen. 4Die Mitgliederversammlung entscheidet         endgültig.

(5)      1Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung        durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand    ist. 2Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten       Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 7     Mitgliedsbeiträge

 

(1)      1Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die viertel-, halb- oder ganzjährlich im Voraus zu entrichten         sind. 2Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

(2)      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3)      Wirtschaftlich schwachen Mitgliedern kann der Vorstand den Beitrag stunden oder ganz oder teilweise     erlassen.

 

§ 8     Rechte und Pflichten

 

(1)      Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins   teilzunehmen.

(2)      1Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu          verhalten. 2Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

(3)      Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

§ 9     Organe

 

Die Organe des Vereins sind

1.       der Vorstand und

2.       die Mitgliederversammlung.

 

§ 10   Vorstand

 

(1)      Der Vorstand besteht aus dem

1.       Ersten Vorsitzenden,

2.       Zweiten Vorsitzenden,

3.       Schatzmeister,

4.       Spielleiter,

5.       Jugendwart,

6.       Schriftführer,

7.       Materialwart,

8.       Pressewart.

(2)      1Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen; er hat insbesondere die     ordnungsgemäße Verwaltung der anderen Vorstandsämter zu überwachen, Versammlungen und         Vorstandssitzungen einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. 2Der Zweite Vorsitzende ist          ständiger Vertreter des Ersten Vorsitzenden. 3Der Spielleiter leitet und beaufsichtigt den Spielbetrieb. 4Der       Jugendwart leitet die Jugendgruppe. 5Der Schriftführer führt die Niederschriften über alle Versammlungen     und sonstigen Veranstaltungen. 6Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins; er zieht die Mitglieds-           und sonstigen Beiträge ein und begleicht die vom Verein zu leistenden Zahlungen; er hat der          Hauptversammlung unter Zugrundelegung der Belege über Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu tragen;        er führt die Liste der Mitglieder. 7Der Pressewart informiert die Öffentlichkeit zweckdienlich und   vereinsfördernd; er ist außerdem für den Internet-Auftritt des Vereins zuständig. 8Der Materialwart verwaltet   das gesamte Schach- und Lehrmaterial und führt darüber Verzeichnis.

(3)      1Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der           Mitgliederversammlung. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Der Vorstand kann verbindliche       Ordnungen erlassen. 4Über seine Tätigkeit hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4)      1Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Zweite Vorsitzende. 2Die           Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.

(5)      Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle           Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 11   Vorstand, Amtsdauer

 

1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. 2Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist auch im Wiederholungsfall möglich. 3Treten in diesem Zeitraum ein oder zwei Vorstandsmitglieder zurück, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Vorstands- oder Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung eines Vorstandsamtes beauftragen, dessen Einverständnis vorausgesetzt. 4Sind drei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom dienstältesten Vorstandsmitglied, ersatzweise vom ältesten Vereinsmitglied bzw. dessen Beauftragten, binnen vier Wochen nach dem dritten Rücktritt zwecks Neuwahl eines kompletten Vorstandes einzuberufen. 5Versterben gilt als Rücktritt.

 

§ 12   Vorstand, Aufwendungen

 

1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt aus. 2Sie erhalten ihre zweckdienlichen Aufwendungen ersetzt.

 

§ 13   Vorstand, Absetzung

 

1Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigen Gründen durch Beschluss einer Mitgliederversammlung abgesetzt werden. 2Der Beschluss muss mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst werden.

 

§ 14   Vorstand, Beschlussfähigkeit

 

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§ 15   Mitgliederversammlung

 

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal, statt.

(2)      1Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 2Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(3)      1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder      wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 2Im Übrigen           gelten die Regelungen für ordentliche Mitgliederversammlungen.

 

§ 16   Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

1.       Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

2.       Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

3.       Entlastung und Wahl des Vorstands,

4.       Wahl der Kassenprüfer,

5.       Festsetzung von Beiträgen/Umlagen,

6.       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

7.       Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

8.       Ernennung von Ehrenmitgliedern,

9.       Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,

10.     Beschlussfassung über Anträge.

 

§ 17   Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

(1)      Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand auszusprechen.

(2)      1Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden.   2Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

(3)      Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden   Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 18   Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

(1)      1Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem    Stellvertreter geleitet. 2Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den           Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2)      1Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder   beschlussfähig. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.          3Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4Schriftliche Abstimmungen oder geheime           Wahlen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 

(3)      Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder    beschlossen werden.

(4)      Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder         des Vereins erforderlich.

(5)      1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem        Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1.       Ort und Zeit der Versammlung,

2.       der Versammlungsleiter,

3.       der Protokollführer,

4.       die Zahl der erschienenen Mitglieder,

5.       die Tagesordnung,

6.       die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

          3Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 19   Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1)      1Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder die zum Zeitpunkt der   Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

(2)      Wählbar für Vorstandsämter sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr          vollendet haben.

 

§ 20   Kassenprüfung

 

(1)      1Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen sowie zwei Vertreter zur   Kassenprüfung. 2Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. 3Wiederwahl ist zulässig.

(2)      1Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im           Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. 2Die     Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei           ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen     Vorstandsmitglieder.

 

§ 21   Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

 

(1)      1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 18 Abs.       4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2Die Tagesordnung darf nur den Punkt "Auflösung     des Vereins" enthalten.

(2)      Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Zweite   Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

(3)      Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund         aufgelöst wird.

(4)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen        des Vereins an den Niedersächsischen Schachverband in Hannover zur Verwendung für satzungsgemäße,     gemeinnützige Zwecke.

 

§ 22   Inkrafttreten

 

Diese Neufassung der Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 2. Februar 2007 beschlossen worden.