Satzung des Peiner
Schachvereins von 1933
Hinweis:
Für die in dieser Satzung genannten Ämter und
Funktionen wurde ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit durchgängig
eine geschlechtsneutrale Bezeichnungsform gewählt (z.B. Jugendwart, Stellvertreter,
etc.). Dies schließt sowohl die männliche als auch die weibliche Form (z.B.
Stellvertreterin) ein.
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
(1) 1Der Verein hat den Namen "Peiner
Schachverein von 1933". 2Er hat seinen Sitz in Peine. 3Der
Verein ist Mitglied des Schachbezirks
Braunschweig e.V. und damit Mitglied des Niedersächsischen Schachverbandes e.V., Hannover, sowie Mitglied im
Landessportbund Niedersachsen e.V. und dessen Untergliederungen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege,
Förderung und Ausübung des Schachsports.
(2) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
sind insbesondere
1. die
Einrichtung regelmäßiger Spielabende,
2. die
Veranstaltung von und die Teilnahme an Schachturnieren,
3. die
Durchführung von Schachlehrgängen,
4. weitere
Maßnahmen, die der Verbreitung des Schachsports, vor allem unter Jugendlichen, dienen.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und
konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Schachsports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) 1Mittel, die dem Verein
zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern,
2. fördernden Mitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
(1) 1Ordentliches Mitglied kann
jede natürliche und juristische Person werden. 2Zum Erwerb der
ordentlichen Mitgliedschaft ist eine
schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. 3Die
Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der
Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. 4Der Vorstand kann eine
Beitrittserklärung ohne Begründung ablehnen.
5Gegen eine Ablehnung der Beitrittserklärung kann die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen
werden; diese entscheidet endgültig.
(2) 1Förderndes Mitglied kann jede
natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm
sportlich zu betätigen. 2Für die Aufnahme gelten die Regeln über die
Aufnahme ordentlicher Mitglieder
entsprechend.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche
Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
(2) 1Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären. 2Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zum Quartalsende
zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden wegen
1. erheblicher
Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
2. eines schweren
Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder
3. grob
unsportlichen Verhaltens.
(4) 1Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. 2Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen. 3Gegen
die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig; sie muss
schriftlich und binnen eines
Monats nach Absendung der Entscheidung erfolgen. 4Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5) 1Ein Mitglied kann des Weiteren
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von
Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. 2Der Ausschluss kann durch
den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den
Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) 1Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben, die viertel-, halb- oder ganzjährlich im Voraus zu entrichten
sind. 2Einzelheiten
regelt die Beitragsordnung.
(2) Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
(3) Wirtschaftlich schwachen Mitgliedern kann
der Vorstand den Beitrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
§ 8 Rechte
und Pflichten
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) 1Jedes Mitglied ist
verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. 2Alle Mitglieder
sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von
Beiträgen verpflichtet.
§ 9 Organe
Die Organe
des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Ersten
Vorsitzenden,
2. Zweiten
Vorsitzenden,
3. Schatzmeister,
4. Spielleiter,
5. Jugendwart,
6. Schriftführer,
7. Materialwart,
8. Pressewart.
(2) 1Der Erste Vorsitzende vertritt
den Verein nach innen und außen; er hat insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung der anderen Vorstandsämter
zu überwachen, Versammlungen und Vorstandssitzungen
einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. 2Der Zweite
Vorsitzende ist ständiger
Vertreter des Ersten Vorsitzenden. 3Der Spielleiter leitet und
beaufsichtigt den Spielbetrieb. 4Der Jugendwart leitet die Jugendgruppe. 5Der
Schriftführer führt die Niederschriften über alle Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen. 6Der
Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins; er zieht die Mitglieds- und sonstigen Beiträge ein und
begleicht die vom Verein zu leistenden Zahlungen; er hat der Hauptversammlung unter Zugrundelegung
der Belege über Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu tragen; er führt die Liste der Mitglieder. 7Der
Pressewart informiert die Öffentlichkeit zweckdienlich und vereinsfördernd; er ist außerdem für den
Internet-Auftritt des Vereins zuständig. 8Der Materialwart verwaltet
das gesamte Schach- und Lehrmaterial und
führt darüber Verzeichnis.
(3) 1Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 2Er
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Der Vorstand kann
verbindliche Ordnungen erlassen. 4Über
seine Tätigkeit hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) 1Die Vorstandssitzung leitet
der Erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Zweite Vorsitzende. 2Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf
schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Vorstand,
Amtsdauer
1Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
im Amt. 2Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist auch im Wiederholungsfall
möglich. 3Treten in diesem Zeitraum ein oder zwei
Vorstandsmitglieder zurück, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein
Vorstands- oder Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung eines Vorstandsamtes
beauftragen, dessen Einverständnis vorausgesetzt. 4Sind drei oder
mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung vom dienstältesten Vorstandsmitglied, ersatzweise vom
ältesten Vereinsmitglied bzw. dessen Beauftragten, binnen vier Wochen nach dem
dritten Rücktritt zwecks Neuwahl eines kompletten Vorstandes einzuberufen. 5Versterben
gilt als Rücktritt.
§ 12 Vorstand,
Aufwendungen
1Die Mitglieder des Vorstandes üben
ihr Amt als Ehrenamt aus. 2Sie erhalten ihre zweckdienlichen
Aufwendungen ersetzt.
§ 13 Vorstand,
Absetzung
1Ein Vorstandsmitglied kann nur aus
wichtigen Gründen durch Beschluss einer Mitgliederversammlung abgesetzt werden.
2Der Beschluss muss mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst werden.
§ 14 Vorstand,
Beschlussfähigkeit
Der
Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder
anwesend sind.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal, statt.
(2) 1Die Mitgliederversammlung ist
nicht öffentlich. 2Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(3) 1Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn ein Viertel der Mitglieder
es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 2Im
Übrigen gelten die Regelungen
für ordentliche Mitgliederversammlungen.
§ 16 Zuständigkeit
der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüfer,
3. Entlastung und Wahl des Vorstands,
4. Wahl der Kassenprüfer,
5. Festsetzung von Beiträgen/Umlagen,
6. Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins,
7. Entscheidung über die Aufnahme neuer und
den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. Entscheidung über die Einrichtung von
Abteilungen und deren Leitung,
10. Beschlussfassung über Anträge.
§ 17 Einberufung
von Mitgliederversammlungen
(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung
ist mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand auszusprechen.
(2) 1Anträge zur
Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht
werden. 2Sie müssen eine
Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen
unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 18 Ablauf
und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) 1Die Mitgliederversammlung wird
vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. 2Ist
keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(2) 1Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 3Stimmenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. 4Schriftliche Abstimmungen oder
geheime Wahlen erfolgen nur,
wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
(5) 1Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Es
soll folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit
der Versammlung,
2. der
Versammlungsleiter,
3. der
Protokollführer,
4. die Zahl der
erschienenen Mitglieder,
5. die
Tagesordnung,
6. die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
3Bei Satzungsänderungen ist
die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 19 Stimmrecht
und Wählbarkeit
(1) 1Stimmrecht besitzen nur
ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder die zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet
haben. 2Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3Mitglieder, denen kein Stimmrecht
zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(2) Wählbar für Vorstandsämter sind alle
ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 20 Kassenprüfung
(1) 1Die Mitgliederversammlung
wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen sowie zwei Vertreter zur Kassenprüfung. 2Diese dürfen nicht
Mitglied des Vorstandes sein. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Die Kassenprüfer haben die
Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. 2Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 21 Auflösung
des Vereins und Anfallsberechtigung
(1) 1Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 18 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. 2Die Tagesordnung darf nur den Punkt "Auflösung des Vereins" enthalten.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
(3) Die vorstehende Vorschrift gilt
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Niedersächsischen
Schachverband in Hannover zur Verwendung für satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke.
§ 22 Inkrafttreten
Diese
Neufassung der Satzung ist in der vorliegenden Form von der
Mitgliederversammlung des Vereins am 2.
Februar 2007 beschlossen worden.